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Sie können sich § 44a BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. 2Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.
(2) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. 2Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. 3Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. 4Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden.
(3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
Änderungen in den Urkunden | Änderungen in den Urkunden | ||||
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t | 1 | Änderungen in den Urkunden | t | 1 | Änderungen in den Urkunden |
Änderungen in den Urkunden | Änderungen in den Urkunden | ||||
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f | 1 | (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am | f | 1 | (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am |
2 | Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle | 2 | Schluß vor den Unterschriften oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle | ||
3 | von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein | 3 | von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein | ||
4 | Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so | 4 | Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so | ||
5 | brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu | 5 | brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu | ||
6 | werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. | 6 | werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind. | ||
7 | (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der | 7 | (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der | ||
8 | Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk | 8 | Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk | ||
9 | richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung | 9 | richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung | ||
10 | zu versehen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften | 10 | zu versehen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften | ||
11 | oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt | 11 | oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt | ||
12 | niederzulegen. Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt | 12 | niederzulegen. Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt | ||
13 | der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, | 13 | der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, | ||
14 | darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu | 14 | darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu | ||
t | 15 | verbindenden Blatt niedergelegt werden. | t | 15 | verbindenden Blatt niedergelegt werden. Bei elektronischen Niederschriften |
16 | ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument | ||||
17 | niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur | ||||
18 | zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der | ||||
19 | elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 | ||||
20 | und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. | ||||
16 | (3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit | 21 | (3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit | ||
17 | einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere | 22 | einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere | ||
18 | Niederschrift aufzunehmen. | 23 | Niederschrift aufzunehmen. |
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