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Sie können sich § 42 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Beglaubigung einer Abschrift | Beglaubigung einer Abschrift | ||||
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t | 1 | Beglaubigung einer Abschrift | t | 1 | Beglaubigung einer Abschrift |
Beglaubigung einer Abschrift | Beglaubigung einer Abschrift | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, | f | 1 | (1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, |
2 | ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder | 2 | ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder | ||
3 | einfache Abschrift ist. | 3 | einfache Abschrift ist. | ||
4 | (2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, | 4 | (2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, | ||
5 | Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen | 5 | Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen | ||
6 | sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist | 6 | sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist | ||
7 | der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben | 7 | der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben | ||
8 | oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde | 8 | oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde | ||
9 | geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt | 9 | geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt | ||
10 | werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt. | 10 | werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt. | ||
11 | (3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem | 11 | (3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem | ||
12 | Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, | 12 | Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, | ||
13 | daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. | 13 | daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. | ||
14 | (4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines | 14 | (4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines | ||
15 | elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur | 15 | elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur | ||
t | 16 | versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. | t | 16 | versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § |
17 | 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
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