(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden,
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wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer
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nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems
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anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur
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erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.
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(2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die
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qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll
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angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart des
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Notars oder mittels Videokommunikation anerkannt worden ist.
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(3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels
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Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht
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erforderlich.
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(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und 5 gelten
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entsprechend. Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt §
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16c entsprechend.
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(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation
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anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die
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Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann,
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insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person
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verschaffen kann, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt
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hat.
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