Lade...
Lade...
Sie können sich § 39a BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. 5§ 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
(2) 1Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Einfache elektronische Zeugnisse | Einfache elektronische Zeugnisse | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einfache elektronische Zeugnisse | t | 1 | Einfache elektronische Zeugnisse |
Einfache elektronische Zeugnisse | Einfache elektronische Zeugnisse | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können | f | 1 | (1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können |
n | n | 2 | elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer | ||
2 | elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit | 3 | Signaturen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Dokument | ||
3 | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Diese soll | 4 | muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § | ||
4 | auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Der Notar muss | 5 | 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | ||
5 | die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 | ||||
6 | der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. | ||||
7 | (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die | 6 | (2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die | ||
8 | zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der | 7 | zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der | ||
9 | Ausstellung angeben. | 8 | Ausstellung angeben. | ||
10 | (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer | 9 | (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer | ||
11 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der | 10 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der | ||
t | 12 | Signaturprüfung dokumentiert werden. | t | 11 | Signaturprüfung dokumentiert werden. Ist das elektronische Dokument mit |
12 | der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt | ||||
13 | die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur. | ||||
14 | (4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der | ||||
15 | Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten | ||||
16 | elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch | ||||
17 | kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das | ||||
18 | Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen | ||||
19 | Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.