Lade...
Lade...
Sie können sich § 24 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 3Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. 4Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist | Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine | t | 1 | Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine |
2 | schriftliche Verständigung nicht möglich ist | 2 | schriftliche Verständigung nicht möglich ist |
Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist | Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung | t | 1 | (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung |
2 | des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht | 2 | des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht | ||
3 | schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift | 3 | schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift | ||
4 | feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, | 4 | feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, | ||
5 | so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem | 5 | so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem | ||
6 | behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach | 6 | behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach | ||
7 | der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll | 7 | der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll | ||
8 | festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der | 8 | festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der | ||
9 | Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem | 9 | Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem | ||
10 | Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die | 10 | Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die | ||
11 | Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden. | 11 | Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden. | ||
12 | (2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese | 12 | (2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese | ||
13 | darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen | 13 | darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen | ||
14 | Vorteil zu verschaffen. | 14 | Vorteil zu verschaffen. | ||
15 | (3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, | 15 | (3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, | ||
16 | bleibt unberührt. | 16 | bleibt unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.