(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem
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Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten
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mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen
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Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine
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inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in der
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Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.
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(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.
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