(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation
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muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
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Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die
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Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie
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den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.
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(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument
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errichtet.
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(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische
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Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll
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festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation
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durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift
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sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4
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signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
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(4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen
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Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen
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Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf
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Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die qualifizierten
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elektronischen Signaturen selbst erstellen. Der Notar muss die
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qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der
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Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
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(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der
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Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.
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