(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der
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Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen
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Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit
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dies durch Gesetz zugelassen ist.
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(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn
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er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten
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kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die
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Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der
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erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.
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