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Sie können sich § 111 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
Betriebsänderungen | Betriebsänderungen | ||||
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f | 1 | In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten | f | 1 | In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten |
2 | Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante | 2 | Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante | ||
3 | Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder | 3 | Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder | ||
4 | erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und | 4 | erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und | ||
5 | umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem | 5 | umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem | ||
6 | Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 | 6 | Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 | ||
7 | Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 | 7 | Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 | ||
8 | gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als | 8 | gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als | ||
9 | Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten | 9 | Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
t | 11 | Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen | t | 11 | Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen |
12 | Betriebsteilen, | 12 | Betriebsteilen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | 14 | Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, | 16 | Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder | 18 | grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder | ||
19 | der Betriebsanlagen, | 19 | der Betriebsanlagen, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. | 21 | Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. |
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