(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19.
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März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn
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sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem
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Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
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(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die
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Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer
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Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom
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Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist
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unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz
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teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der
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Einigungsstelle in Textform.
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(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu
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machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
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Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.
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