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Sie können sich § 129 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3§ 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. 4Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) 1Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (weggefallen) | ||||
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2 | Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt- | ||||
3 | Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und | ||||
4 | Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und | ||||
5 | Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der | ||||
6 | Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. | ||||
7 | § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre | ||||
8 | Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches | ||||
9 | gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse. | ||||
10 | (2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 | ||||
11 | und 2 entsprechend. | ||||
12 | (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller | ||||
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