f | (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich | f | (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich |
| über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich | | über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich |
t | niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das | t | niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 |
| Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der | | Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über |
| wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten | | den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den |
| Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung | | Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). |
| einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht | | Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 |
| anzuwenden. | | ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. |
| (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder | | (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder |
| eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer | | eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer |
| oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung | | oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung |
| ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der | | ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der |
| Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen | | Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen |
| oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer | | oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer |
| oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des | | oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des |
| Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der | | Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der |
| Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit | | Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit |
| benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. | | benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. |
| (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur | | (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur |
| Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den | | Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den |
| Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu | | Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu |
| versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich | | versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich |
| niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. | | niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. |
| (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet | | (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet |
| die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der | | die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der |
| Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | | Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. |
| (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die | | (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die |
| sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf | | sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf |
| die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu | | die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu |
| achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens | | achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens |
| insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: | | insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: |
| 1. | | 1. |
| Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, | | Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, |
| insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder | | insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder |
| Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder | | Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder |
| erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des | | erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des |
| Einzelfalles Rechnung tragen. | | Einzelfalles Rechnung tragen. |
| 2. | | 2. |
| Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu | | Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu |
| berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem | | berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem |
| zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des | | zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des |
| Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt | | Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt |
| werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche | | werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche |
| Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die | | Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die |
| Unzumutbarkeit. | | Unzumutbarkeit. |
| 2a. | | 2a. |
| Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches | | Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches |
| vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit | | vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit |
| berücksichtigen. | | berücksichtigen. |
| 3. | | 3. |
| Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf | | Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf |
| zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der | | zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der |
| Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. | | Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. |