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Sie können sich § 112 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. 2Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). 3Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. 4§ 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) 1Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. 2Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. 3Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) 1Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. 2Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. 3Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) 1Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan | Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan | t | 1 | Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan |
Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan | Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan | ||||
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f | 1 | (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich | f | 1 | (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich |
2 | über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich | 2 | über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich | ||
t | 3 | niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das | t | 3 | niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 |
4 | Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der | 4 | Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über | ||
5 | wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten | 5 | den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den | ||
6 | Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung | 6 | Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). | ||
7 | einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht | 7 | Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 | ||
8 | anzuwenden. | 8 | ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. | ||
9 | (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder | 9 | (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder | ||
10 | eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer | 10 | eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer | ||
11 | oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung | 11 | oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung | ||
12 | ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der | 12 | ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der | ||
13 | Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen | 13 | Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen | ||
14 | oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer | 14 | oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer | ||
15 | oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des | 15 | oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des | ||
16 | Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der | 16 | Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der | ||
17 | Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit | 17 | Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit | ||
18 | benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. | 18 | benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil. | ||
19 | (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur | 19 | (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur | ||
20 | Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den | 20 | Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den | ||
21 | Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu | 21 | Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu | ||
22 | versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich | 22 | versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich | ||
23 | niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. | 23 | niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. | ||
24 | (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet | 24 | (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet | ||
25 | die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der | 25 | die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der | ||
26 | Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | 26 | Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | ||
27 | (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die | 27 | (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die | ||
28 | sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf | 28 | sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf | ||
29 | die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu | 29 | die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu | ||
30 | achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens | 30 | achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens | ||
31 | insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: | 31 | insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, | 33 | Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, | ||
34 | insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder | 34 | insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder | ||
35 | Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder | 35 | Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder | ||
36 | erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des | 36 | erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des | ||
37 | Einzelfalles Rechnung tragen. | 37 | Einzelfalles Rechnung tragen. | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu | 39 | Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu | ||
40 | berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem | 40 | berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem | ||
41 | zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des | 41 | zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des | ||
42 | Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt | 42 | Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt | ||
43 | werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche | 43 | werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche | ||
44 | Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die | 44 | Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die | ||
45 | Unzumutbarkeit. | 45 | Unzumutbarkeit. | ||
46 | 2a. | 46 | 2a. | ||
47 | Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches | 47 | Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches | ||
48 | vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit | 48 | vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit | ||
49 | berücksichtigen. | 49 | berücksichtigen. | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf | 51 | Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf | ||
52 | zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der | 52 | zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der | ||
53 | Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. | 53 | Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. |
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