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Sie können sich § 96 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. 2Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. 3Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) 1Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. 2Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.
Förderung der Berufsbildung | Förderung der Berufsbildung | ||||
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t | 1 | Förderung der Berufsbildung | t | 1 | Förderung der Berufsbildung |
Förderung der Berufsbildung | Förderung der Berufsbildung | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen | f | 1 | (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen |
2 | Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den | 2 | Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den | ||
3 | für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der | 3 | für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der | ||
4 | Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des | 4 | Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des | ||
5 | Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der | 5 | Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der | ||
6 | Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der | 6 | Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der | ||
7 | Betriebsrat Vorschläge machen. | 7 | Betriebsrat Vorschläge machen. | ||
t | t | 8 | (1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über | ||
9 | Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der | ||||
10 | Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die | ||||
11 | Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. | ||||
8 | (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter | 12 | (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter | ||
9 | Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die | 13 | Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die | ||
10 | Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung | 14 | Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung | ||
11 | ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, | 15 | ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, | ||
12 | Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu | 16 | Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu | ||
13 | berücksichtigen. | 17 | berücksichtigen. |
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