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(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 2Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Unterrichtungs- und Beratungsrechte | Unterrichtungs- und Beratungsrechte | ||||
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t | 1 | Unterrichtungs- und Beratungsrechte | t | 1 | Unterrichtungs- und Beratungsrechte |
Unterrichtungs- und Beratungsrechte | Unterrichtungs- und Beratungsrechte | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und | 3 | von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und | ||
4 | sonstigen betrieblichen Räumen, | 4 | sonstigen betrieblichen Räumen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | von technischen Anlagen, | 6 | von technischen Anlagen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
t | 8 | von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder | t | 8 | von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von |
9 | Künstlicher Intelligenz oder | ||||
9 | 4. | 10 | 4. | ||
10 | der Arbeitsplätze | 11 | der Arbeitsplätze | ||
11 | rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. | 12 | rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. | ||
12 | (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und | 13 | (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und | ||
13 | ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit | 14 | ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit | ||
14 | sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so | 15 | sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so | ||
15 | rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der | 16 | rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der | ||
16 | Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen | 17 | Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen | ||
17 | dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die | 18 | dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die | ||
18 | menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. | 19 | menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen. |
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