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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) 1Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Mitbestimmungsrechte | Mitbestimmungsrechte | ||||
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f | 1 | (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung | f | 1 | (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung |
2 | nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: | 2 | nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im | 4 | Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im | ||
5 | Betrieb; | 5 | Betrieb; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie | 7 | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie | ||
8 | Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; | 8 | Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen | 10 | vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen | ||
11 | Arbeitszeit; | 11 | Arbeitszeit; | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; | 13 | Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die | 15 | Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die | ||
16 | Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn | 16 | Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn | ||
17 | zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis | 17 | zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis | ||
18 | erzielt wird; | 18 | erzielt wird; | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt | 20 | Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt | ||
21 | sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; | 21 | sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten | 23 | Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten | ||
24 | sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder | 24 | sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder | ||
25 | der Unfallverhütungsvorschriften; | 25 | der Unfallverhütungsvorschriften; | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren | 27 | Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren | ||
28 | Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt | 28 | Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt | ||
29 | ist; | 29 | ist; | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht | 31 | Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht | ||
32 | auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die | 32 | auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die | ||
33 | allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; | 33 | allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; | ||
34 | 10. | 34 | 10. | ||
35 | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von | 35 | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von | ||
36 | Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen | 36 | Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen | ||
37 | Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; | 37 | Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; | ||
38 | 11. | 38 | 11. | ||
39 | Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer | 39 | Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer | ||
40 | leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; | 40 | leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; | ||
41 | 12. | 41 | 12. | ||
42 | Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; | 42 | Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; | ||
43 | 13. | 43 | 13. | ||
44 | Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne | 44 | Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne | ||
45 | dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs | 45 | dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs | ||
46 | eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen | 46 | eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen | ||
t | 47 | eigenverantwortlich erledigt. | t | 47 | eigenverantwortlich erledigt; |
48 | 14. | ||||
49 | Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und | ||||
50 | Kommunikationstechnik erbracht wird. | ||||
48 | (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht | 51 | (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht | ||
49 | zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der | 52 | zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der | ||
50 | Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | 53 | Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. |
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