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Sie können sich § 77 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) 1Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. 2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. 3Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. 2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) 1Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. 2Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. 3Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. 4Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen | Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen | ||||
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t | 1 | Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen | t | 1 | Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen |
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen | Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen | ||||
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f | 1 | (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie | f | 1 | (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie |
2 | auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es | 2 | auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es | ||
3 | sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat | 3 | sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat | ||
4 | darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. | 4 | darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. | ||
5 | (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam | 5 | (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam | ||
6 | zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten | 6 | zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten | ||
7 | zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem | 7 | zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem | ||
t | 8 | Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die | t | 8 | Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in |
9 | elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend | ||||
10 | von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument | ||||
11 | elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen | ||||
9 | Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. | 12 | an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. | ||
10 | (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch | 13 | (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch | ||
11 | Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht | 14 | Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht | ||
12 | Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein | 15 | Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein | ||
13 | Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich | 16 | Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich | ||
14 | zulässt. | 17 | zulässt. | ||
15 | (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden | 18 | (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden | ||
16 | Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein | 19 | Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein | ||
17 | Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die | 20 | Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die | ||
18 | Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre | 21 | Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre | ||
19 | Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder | 22 | Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder | ||
20 | einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung | 23 | einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung | ||
21 | der Verjährungsfristen. | 24 | der Verjährungsfristen. | ||
22 | (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit | 25 | (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit | ||
23 | einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. | 26 | einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. | ||
24 | (6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in | 27 | (6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in | ||
25 | Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen | 28 | Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen | ||
26 | Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere | 29 | Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere | ||
27 | Abmachung ersetzt werden. | 30 | Abmachung ersetzt werden. |
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