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Sie können sich § 64 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. 5In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit | Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit | ||||
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t | 1 | Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit | t | 1 | Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit |
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit | Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit | ||||
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f | 1 | (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung | f | 1 | (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung |
2 | finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für | 2 | finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für | ||
3 | die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit | 3 | die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit | ||
4 | gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. | 4 | gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. | ||
5 | (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 5 | (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||
6 | beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des | 6 | beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des | ||
7 | Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und | 7 | Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und | ||
8 | Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die | 8 | Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die | ||
9 | Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 | 9 | Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 | ||
10 | Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 | 10 | Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 | ||
11 | Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die | 11 | Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die | ||
12 | Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § | 12 | Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § | ||
13 | 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der | 13 | 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der | ||
14 | neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. | 14 | neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. | ||
15 | (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der | 15 | (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der | ||
t | 16 | Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit | t | 16 | Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis |
17 | Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. | 17 | beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und | ||
18 | Auszubildendenvertretung. |
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