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Sie können sich § 63 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. 2Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
Wahlvorschriften | Wahlvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und | f | 1 | (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und |
2 | unmittelbarer Wahl gewählt. | 2 | unmittelbarer Wahl gewählt. | ||
3 | (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und | 3 | (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und | ||
4 | Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen | 4 | Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen | ||
5 | Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten | 5 | Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten | ||
6 | § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 | 6 | § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 | ||
7 | sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. | 7 | sowie die §§ 19 und 20 entsprechend. | ||
8 | (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens | 8 | (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens | ||
9 | sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 9 | sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||
10 | oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht | 10 | oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht | ||
11 | nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 | 11 | nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 | ||
12 | entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen | 12 | entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen | ||
13 | Arbeitnehmern gestellt werden. | 13 | Arbeitnehmern gestellt werden. | ||
n | 14 | (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig der in § 60 Abs. 1 | n | 14 | (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 |
15 | genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur | 15 | genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur | ||
16 | Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier | 16 | Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier | ||
17 | Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. | 17 | Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. | ||
t | 18 | (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten | t | 18 | (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten |
19 | Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend. | 19 | Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend. |
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