Lade...
Lade...
Sie können sich § 51 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
17 bis 24 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
25 bis 36 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
mehr als 36 | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
(2) 1Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. 2Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3§ 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 4§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Geschäftsführung | Geschäftsführung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, | f | 1 | (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, |
2 | § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 | 2 | § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 | ||
3 | sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der | 3 | sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der | ||
4 | Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des | 4 | Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des | ||
5 | Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit | 5 | Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit | ||
n | 6 | 9 bis 16 | Mitgliedern | n | 6 | 9 bis 16| Mitgliedern |
7 | ---|--- | 7 | ---|--- | ||
8 | aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | 8 | aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | ||
n | 9 | 17 bis 24 | Mitgliedern | n | 9 | 17 bis 24| Mitgliedern |
10 | aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | 10 | aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | ||
n | 11 | 25 bis 36 | Mitgliedern | n | 11 | 25 bis 36| Mitgliedern |
12 | aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | 12 | aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | ||
n | 13 | mehr als 36 | Mitgliedern | n | 13 | mehr als 36| Mitgliedern |
14 | aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern | 14 | aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern | ||
15 | besteht. | 15 | besteht. | ||
16 | (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der | 16 | (2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der | ||
17 | Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht | 17 | Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht | ||
18 | besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer | 18 | besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer | ||
19 | größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden | 19 | größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden | ||
20 | Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des | 20 | Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des | ||
21 | einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat | 21 | einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat | ||
22 | aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt | 22 | aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt | ||
23 | entsprechend. | 23 | entsprechend. | ||
24 | (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes | 24 | (3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes | ||
t | 25 | bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei | t | 25 | bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. |
26 | Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an | ||||
27 | der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei | ||||
26 | Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist | 28 | Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur | ||
27 | nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der | 29 | beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der | ||
28 | Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller | 30 | Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller | ||
29 | Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § | 31 | Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § | ||
30 | 33 Abs. 3 gilt entsprechend. | 32 | 33 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
31 | (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer | 33 | (4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer | ||
32 | Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. | 34 | Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. | ||
33 | (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten | 35 | (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten | ||
34 | entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen | 36 | entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen | ||
35 | Vorschriften enthält. | 37 | Vorschriften enthält. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.