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Sie können sich § 34 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) 1Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Sitzungsniederschrift | Sitzungsniederschrift | ||||
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f | 1 | (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift | f | 1 | (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift |
2 | aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die | 2 | aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die | ||
3 | Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist | 3 | Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist | ||
4 | von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der | 4 | von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der | ||
5 | Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder | 5 | Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder | ||
t | 6 | Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. | t | 6 | Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied |
7 | mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine | ||||
8 | Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die | ||||
9 | Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen. | ||||
7 | (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der | 10 | (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der | ||
8 | Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift | 11 | Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift | ||
9 | abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind | 12 | abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind | ||
10 | unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. | 13 | unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. | ||
11 | (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des | 14 | (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des | ||
12 | Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. | 15 | Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. |
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