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Sie können sich § 19 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. 2Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Wahlanfechtung | Wahlanfechtung | ||||
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f | 1 | (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen | f | 1 | (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen |
2 | wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das | 2 | wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das | ||
3 | Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es | 3 | Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es | ||
4 | sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder | 4 | sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder | ||
5 | beeinflusst werden konnte. | 5 | beeinflusst werden konnte. | ||
6 | (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine | 6 | (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine | ||
7 | im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die | 7 | im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die | ||
8 | Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der | 8 | Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der | ||
9 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. | 9 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. | ||
t | t | 10 | (3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit | ||
11 | sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor | ||||
12 | aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der | ||||
13 | Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden | ||||
14 | Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die | ||||
15 | Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf | ||||
16 | gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit | ||||
17 | auf seinen Angaben beruht. |
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