Lade...
Lade...
Sie können sich § 14a BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. 2Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. 3Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 4Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) 1Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe | Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe | t | 1 | Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe |
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe | Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten | n | 1 | (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten |
2 | Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. | 2 | Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. | ||
3 | Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 | 3 | Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 | ||
4 | gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in | 4 | gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in | ||
5 | geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine | 5 | geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine | ||
6 | Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. | 6 | Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. | ||
7 | (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des | 7 | (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des | ||
8 | Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der | 8 | Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der | ||
9 | Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die | 9 | Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die | ||
10 | erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich | 10 | erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich | ||
11 | ist. | 11 | ist. | ||
n | 12 | (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig | n | 12 | (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 |
13 | wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom | 13 | wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom | ||
14 | Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 | 14 | Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 | ||
15 | vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz | 15 | vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz | ||
16 | 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl | 16 | 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl | ||
17 | gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur | 17 | gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur | ||
18 | Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. | 18 | Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert. | ||
19 | (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des | 19 | (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des | ||
20 | Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen | 20 | Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen | ||
21 | Stimmabgabe zu geben. | 21 | Stimmabgabe zu geben. | ||
t | 22 | (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern | t | 22 | (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern |
23 | können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten | 23 | können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten | ||
24 | Wahlverfahrens vereinbaren. | 24 | Wahlverfahrens vereinbaren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.