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Sie können sich § 8 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Wählbarkeit | Wählbarkeit | ||||
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t | 1 | (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb | t | 1 | (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet |
2 | angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den | 2 | haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit | ||
3 | Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit | 3 | Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese | ||
4 | werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem | 4 | sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der | ||
5 | anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des | 5 | Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens | ||
6 | Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge | 6 | oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar | ||
7 | strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen | 7 | ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus | ||
8 | zu erlangen, nicht besitzt. | 8 | öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. | ||
9 | (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der | 9 | (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der | ||
10 | Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen | 10 | Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen | ||
11 | Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb | 11 | Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb | ||
12 | beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. | 12 | beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. |
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