(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,
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Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-
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Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und
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Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und
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Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der
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Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. §
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34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre
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Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches
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gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
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(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1
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und 2 entsprechend.
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(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller
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Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur
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teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen
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können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
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