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Sie können sich § 129 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) 1Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | t | 1 | Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
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n | 1 | (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. | n | 1 | (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. |
2 | März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn | 2 | April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn | ||
3 | sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem | 3 | sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem | ||
4 | Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. | 4 | Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. | ||
5 | (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die | 5 | (2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die | ||
n | 6 | Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer | n | 6 | Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer |
7 | Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom | 7 | Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom | ||
8 | Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist | 8 | Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist | ||
9 | unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz | 9 | unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz | ||
10 | teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der | 10 | teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der | ||
11 | Einigungsstelle in Textform. | 11 | Einigungsstelle in Textform. | ||
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13 | machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 | ||||
14 | Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern. |
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