Lade...
Lade...
Sie können sich § 2 BetrAVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. 2Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(6) (weggefallen)
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft | Höhe der unverfallbaren Anwartschaft | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Höhe der unverfallbaren Anwartschaft | t | 1 | Höhe der unverfallbaren Anwartschaft |
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft | Höhe der unverfallbaren Anwartschaft | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, | f | 1 | (1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, |
2 | wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, | 2 | wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, | ||
3 | dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen | 3 | dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen | ||
4 | Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden | 4 | Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden | ||
5 | zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit | 5 | zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit | ||
6 | zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der | 6 | zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der | ||
7 | Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die | 7 | Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die | ||
8 | Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn | 8 | Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn | ||
9 | dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, | 9 | dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, | ||
10 | spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der | 10 | spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der | ||
11 | Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der | 11 | Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der | ||
12 | gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in | 12 | gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in | ||
13 | Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder | 13 | Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder | ||
14 | Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den | 14 | Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den | ||
15 | der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt | 15 | der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt | ||
16 | des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen | 16 | des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen | ||
17 | Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. | 17 | Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. | ||
18 | (2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der | 18 | (2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der | ||
19 | Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls | 19 | Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls | ||
20 | ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber | 20 | ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber | ||
21 | zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem | 21 | zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem | ||
22 | Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des | 22 | Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des | ||
23 | Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den | 23 | Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den | ||
24 | Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem | 24 | Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem | ||
25 | Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende | 25 | Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende | ||
26 | Versicherungsleistung, wenn | 26 | Versicherungsleistung, wenn | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das | 28 | spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das | ||
29 | Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus | 29 | Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus | ||
30 | dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht | 30 | dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht | ||
31 | vorhanden sind, | 31 | vorhanden sind, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der | 33 | vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der | ||
34 | Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur | 34 | Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur | ||
35 | zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und | 35 | zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur | 37 | der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur | ||
38 | Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. | 38 | Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. | ||
39 | Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt | 39 | Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt | ||
40 | unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem | 40 | unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem | ||
41 | Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers | 41 | Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers | ||
42 | gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung | 42 | gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung | ||
43 | des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und | 43 | des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und | ||
44 | 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch | 44 | 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch | ||
45 | beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des | 45 | beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des | ||
46 | Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer | 46 | Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer | ||
47 | Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. | 47 | Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. | ||
48 | § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine | 48 | § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine | ||
49 | Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich. | 49 | Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich. | ||
50 | (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom | 50 | (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom | ||
51 | Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die | 51 | Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die | ||
52 | von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan | 52 | von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan | ||
53 | oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, | 53 | oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, | ||
54 | nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen | 54 | nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen | ||
55 | Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 | 55 | Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 | ||
56 | Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 56 | Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes | ||
57 | (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende | 57 | (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende | ||
58 | Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der | 58 | Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der | ||
59 | Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des | 59 | Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des | ||
60 | Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach | 60 | Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach | ||
61 | dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen | 61 | dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der | 63 | vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der | ||
64 | Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des | 64 | Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des | ||
65 | Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der | 65 | Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der | ||
66 | Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der | 66 | Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der | ||
67 | Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines | 67 | Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines | ||
68 | Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der | 68 | Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der | ||
69 | gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und | 69 | gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung | 71 | der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung | ||
72 | mit eigenen Beiträgen hat. | 72 | mit eigenen Beiträgen hat. | ||
73 | Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | 73 | Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. | ||
74 | (3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom | 74 | (3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom | ||
75 | Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom | 75 | Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom | ||
76 | Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne | 76 | Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne | ||
77 | des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete | 77 | des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete | ||
78 | Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. | 78 | Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. | ||
79 | (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem | 79 | (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem | ||
80 | vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt | 80 | vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt | ||
81 | ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil | 81 | ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil | ||
82 | der Versorgung zu gewähren. | 82 | der Versorgung zu gewähren. | ||
83 | (5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die | 83 | (5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die | ||
84 | Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf | 84 | Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf | ||
85 | betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte | 85 | betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte | ||
86 | Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten | 86 | Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten | ||
87 | Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare | 87 | Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare | ||
88 | Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten | 88 | Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten | ||
89 | Leistungszusage. | 89 | Leistungszusage. | ||
90 | (6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei | 90 | (6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei | ||
91 | einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig | 91 | einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig | ||
92 | zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem | 92 | zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem | ||
93 | Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des | 93 | Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des | ||
94 | Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin | 94 | Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin | ||
95 | zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen | 95 | zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen | ||
96 | Risikoausgleich verbraucht wurden. | 96 | Risikoausgleich verbraucht wurden. | ||
t | 97 | (6) (weggefallen) | t |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.