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Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang | Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang | t | 1 | Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang |
Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang | Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach | f | 1 | (1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach |
2 | § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. | 2 | § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. | ||
3 | Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft | 3 | Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft | ||
4 | spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der | 4 | spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der | ||
5 | Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die | 5 | Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die | ||
6 | Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, | 6 | Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, | ||
7 | daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden | 7 | daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden | ||
8 | verhindert war. | 8 | verhindert war. | ||
9 | (2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber | 9 | (2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber | ||
10 | auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den | 10 | auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den | ||
11 | Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines | 11 | Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines | ||
12 | Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann | 12 | Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann | ||
13 | auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 | 13 | auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 | ||
14 | dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. | 14 | dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. | ||
15 | Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht | 15 | Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht | ||
16 | werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen | 16 | werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen | ||
17 | Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § | 17 | Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § | ||
18 | 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht. | 18 | 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht. | ||
19 | (3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die | 19 | (3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die | ||
20 | ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen | 20 | ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen | ||
21 | würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; | 21 | würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; | ||
22 | die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene | 22 | die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene | ||
23 | Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche | 23 | Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche | ||
24 | und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat | 24 | und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat | ||
25 | dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der | 25 | dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der | ||
26 | Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit | 26 | Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit | ||
27 | mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen | 27 | mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen | ||
28 | Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des | 28 | Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des | ||
29 | Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der | 29 | Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der | ||
30 | Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der | 30 | Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der | ||
31 | Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es | 31 | Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es | ||
32 | sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des | 32 | sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des | ||
33 | Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich). | 33 | Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich). | ||
34 | (3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis | 34 | (3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis | ||
35 | über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen | 35 | über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen | ||
36 | Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen | 36 | Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen | ||
37 | des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger | 37 | des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger | ||
38 | der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der | 38 | der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der | ||
39 | Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt | 39 | Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt | ||
40 | worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte | 40 | worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte | ||
41 | Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz | 41 | Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz | ||
42 | des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach | 42 | des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach | ||
43 | Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach | 43 | Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach | ||
44 | pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der | 44 | pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der | ||
45 | Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der | 45 | Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der | ||
46 | Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre | 46 | Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre | ||
47 | Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die | 47 | Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die | ||
48 | Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz | 48 | Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz | ||
49 | 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der | 49 | 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der | ||
50 | Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse | 50 | Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse | ||
51 | Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des | 51 | Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des | ||
52 | Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten | 52 | Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten | ||
53 | die Sätze 2 bis 6 entsprechend. | 53 | die Sätze 2 bis 6 entsprechend. | ||
54 | (3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend | 54 | (3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend | ||
55 | von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen | 55 | von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen | ||
56 | Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich | 56 | Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich | ||
57 | der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen. | 57 | der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen. | ||
58 | (4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder | 58 | (4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder | ||
t | 59 | eines Betriebes vorsieht, kann für den Träger der Insolvenzsicherung eine | t | 59 | eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine |
60 | besondere Gruppe gebildet werden. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes | 60 | besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im | ||
61 | vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von | 61 | Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der | ||
62 | drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf | 62 | Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des | ||
63 | Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers | 63 | Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens | ||
64 | gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von | 64 | über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als | ||
65 | ihm erbrachten Leistungen verlangen. | 65 | Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. | ||
66 | (5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das | 66 | (5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das | ||
67 | Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu. | 67 | Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu. |
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