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Sie können sich § 6 BetrAVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.
Vorzeitige Altersleistung | Vorzeitige Altersleistung | ||||
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t | 1 | Vorzeitige Altersleistung | t | 1 | Vorzeitige Altersleistung |
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f | 1 | Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen | f | 1 | Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen |
2 | Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen | 2 | Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen | ||
3 | nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen | 3 | nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen | ||
t | 4 | der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt die Altersrente aus | t | 4 | der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus |
5 | der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen | 5 | der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können | ||
6 | Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen | 6 | die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der | ||
7 | Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist | 7 | ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der | ||
8 | verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder | ||||
9 | Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der | ||||
10 | Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber | 8 | Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder | ||
11 | oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. | 9 | sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. |
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