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Sie können sich § 4 BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. 2Haben der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) 1Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. 2Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) 1Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Verfahren | Verfahren | ||||
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f | 1 | (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in | f | 1 | (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in |
2 | dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben | 2 | dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben | ||
t | 3 | der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das | t | 3 | Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das |
4 | Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe | 4 | Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe | ||
5 | auftritt. | 5 | auftritt. | ||
6 | (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der | 6 | (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der | ||
7 | Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen | 7 | Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen | ||
8 | gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt | 8 | gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt | ||
9 | wird, ist anzugeben. | 9 | wird, ist anzugeben. | ||
10 | (3) Dem Antrag sind beizufügen: | 10 | (3) Dem Antrag sind beizufügen: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und | 12 | eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und | ||
13 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, | 13 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, | ||
14 | Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und | 14 | Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit | 16 | eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit | ||
17 | Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, | 17 | Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, | ||
18 | und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist | 18 | und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist | ||
19 | oder war. | 19 | oder war. | ||
20 | (4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen | 20 | (4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen | ||
21 | Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer | 21 | Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer | ||
22 | Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, | 22 | Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, | ||
23 | insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen | 23 | insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen | ||
24 | und Sachverständige werden nicht vernommen. | 24 | und Sachverständige werden nicht vernommen. | ||
25 | (5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist | 25 | (5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist | ||
26 | Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht | 26 | Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht | ||
27 | glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so | 27 | glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so | ||
28 | lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab. | 28 | lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab. | ||
29 | (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die | 29 | (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die | ||
30 | Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die | 30 | Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die | ||
31 | Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und | 31 | Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und | ||
32 | erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder | 32 | erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder | ||
33 | gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben | 33 | gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben | ||
34 | Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. | 34 | Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. |
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