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Sie können sich § 12 BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(2) Im Land Berlin hat der Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen.
(4) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.
Länderklauseln | |||||
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3 | soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. | 3 | soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. | ||
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5 | der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach | 5 | der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach | ||
6 | diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. | 6 | diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt. | ||
7 | (3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von | 7 | (3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von | ||
8 | Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen. | 8 | Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen. | ||
t | 9 | (4) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die über die Befähigung zum | t | 9 | (4) Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und über |
10 | Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt | 10 | die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein | ||
11 | zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung des | 11 | beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit | ||
12 | Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu | 12 | schriftlicher Zustimmung der Rechtsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu | ||
13 | nehmen. | 13 | erhalten und Akteneinsicht zu nehmen. |
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