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Sie können sich § 8a BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson
(2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie
(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.
(4) 1Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Folgen der Aufhebung der Bewilligung | |||||
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f | 1 | (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der | f | 1 | (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der |
2 | Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies | 2 | Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies | ||
3 | gilt nicht, wenn die Beratungsperson | 3 | gilt nicht, wenn die Beratungsperson | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die | 5 | Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die | ||
6 | Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht | 6 | Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht | ||
7 | vorlagen, oder | 7 | vorlagen, oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2). | 9 | die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2). | ||
n | 10 | (2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen | n | 10 | (2) Die Beratungsperson kann von Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen |
11 | Vorschriften verlangen, wenn sie | 11 | Vorschriften verlangen, wenn sie | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und | 13 | keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 15 | den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der | n | 15 | die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der |
16 | Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen | 16 | Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen | ||
17 | hingewiesen hat. | 17 | hingewiesen hat. | ||
n | 18 | Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 | n | 18 | Soweit Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des |
19 | des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat, ist sie auf den | 19 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben, ist sie auf den | ||
20 | Vergütungsanspruch anzurechnen. | 20 | Vergütungsanspruch anzurechnen. | ||
21 | (3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen | 21 | (3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen | ||
22 | und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die | 22 | und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die | ||
n | 23 | Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson | n | 23 | Staatskasse von den Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die |
24 | geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen. | 24 | Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen. | ||
25 | (4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht | 25 | (4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht | ||
t | 26 | bewilligt, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den | t | 26 | bewilligt, kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden Vergütung nach den |
27 | allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme | 27 | allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese bei der Mandatsübernahme | ||
28 | hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 28 | hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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