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Sie können sich § 4 BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) 1Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) 1Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Verfahren | |||||
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f | 1 | (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in | f | 1 | (1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in |
n | 2 | dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat | n | 2 | dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben |
3 | der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das | 3 | der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das | ||
4 | Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe | 4 | Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe | ||
5 | auftritt. | 5 | auftritt. | ||
n | 6 | (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der | n | 6 | (2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der |
7 | Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. | 7 | Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen | ||
8 | gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt | ||||
9 | wird, ist anzugeben. | ||||
8 | (3) Dem Antrag sind beizufügen: | 10 | (3) Dem Antrag sind beizufügen: | ||
9 | 1. | 11 | 1. | ||
n | 10 | eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und | n | 12 | eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und |
11 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, | 13 | wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, | ||
12 | Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und | 14 | Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und | ||
13 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 14 | eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit | n | 16 | eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit |
15 | Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, | 17 | Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, | ||
16 | und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist | 18 | und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist | ||
17 | oder war. | 19 | oder war. | ||
n | 18 | (4) Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen | n | 20 | (4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen |
19 | Angaben glaubhaft macht, und kann insbesondere auch die Abgabe einer | 21 | Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer | ||
20 | Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, | 22 | Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, | ||
21 | insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen | 23 | insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen | ||
22 | und Sachverständige werden nicht vernommen. | 24 | und Sachverständige werden nicht vernommen. | ||
n | 23 | (5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist | n | 25 | (5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist |
24 | Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht | 26 | Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht | ||
25 | glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so | 27 | glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so | ||
26 | lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab. | 28 | lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab. | ||
t | 27 | (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) kann die | t | 29 | (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die |
28 | Beratungsperson vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der | 30 | Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die | ||
29 | Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und | 31 | Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und | ||
30 | erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder | 32 | erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder | ||
31 | gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben | 33 | gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben | ||
32 | Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. | 34 | Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. |
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