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Sie können sich § 1 BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. 2Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) 1Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Voraussetzungen | |||||
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f | 1 | (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen | f | 1 | (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen |
2 | Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes | 2 | Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes | ||
3 | betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf | 3 | betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf | ||
4 | Antrag gewährt, wenn | 4 | Antrag gewährt, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und | n | 6 | Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und |
7 | wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, | 7 | wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren | n | 9 | keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren |
10 | Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, | 10 | Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. | 12 | die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. | ||
n | 13 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sind gegeben, wenn dem | n | 13 | (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den |
14 | Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung | 14 | Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung | ||
15 | ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die | 15 | ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die | ||
16 | Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen | 16 | Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen | ||
17 | Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine | 17 | Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine | ||
18 | andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. | 18 | andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. | ||
19 | (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen | 19 | (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen | ||
n | 20 | wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei | n | 20 | werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und |
21 | wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei | ||||
21 | verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen | 22 | verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen | ||
t | 22 | würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei | t | 23 | würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei |
23 | der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des | 24 | der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der | ||
24 | Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. | 25 | Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. |
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