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Sie können sich § 11 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) 1Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 3Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. 2Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Ausgleich indirekter Belastungen | Ausgleich indirekter Belastungen | ||||
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t | 1 | Ausgleich indirekter Belastungen | t | 1 | Ausgleich indirekter Belastungen |
Ausgleich indirekter Belastungen | Ausgleich indirekter Belastungen | ||||
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f | 1 | _(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem | f | 1 | _(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem |
2 | Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit | 2 | Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit | ||
3 | diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder | 3 | diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder | ||
4 | gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes | 4 | gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes | ||
5 | des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde | 5 | des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde | ||
6 | auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der | 6 | auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der | ||
7 | unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Verantwortliche im | 7 | unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Verantwortliche im | ||
8 | Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht | 8 | Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht | ||
9 | auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter | 9 | auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter | ||
10 | Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels | 10 | Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels | ||
11 | verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 | 11 | verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 | ||
12 | Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der | 12 | Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der | ||
13 | Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an | 13 | Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an | ||
14 | der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Die Bundesregierung | 14 | der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Die Bundesregierung | ||
15 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 15 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
16 | Bundesrates bedarf, | 16 | Bundesrates bedarf, | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen zu regeln und | 18 | Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen zu regeln und | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die in Satz 3 genannten Schwellenwerte anzupassen. | 20 | die in Satz 3 genannten Schwellenwerte anzupassen. | ||
21 | _ | 21 | _ | ||
n | 22 | _(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der | n | 22 | (2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der |
23 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige | 23 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige | ||
24 | finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des | 24 | finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des | ||
25 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 | 25 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 | ||
26 | einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden | 26 | einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden | ||
27 | und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach | 27 | und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach | ||
28 | dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden | 28 | dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden | ||
29 | müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen | 29 | müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen | ||
30 | Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei | 30 | Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei | ||
31 | Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt | 31 | Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt | ||
t | 32 | seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt._ | t | 32 | seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. |
33 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | 33 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
34 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur | 34 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur | ||
35 | Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden | 35 | Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden | ||
36 | Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen | 36 | Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen | ||
37 | sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche | 37 | sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche | ||
38 | Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des | 38 | Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des | ||
39 | Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von | 39 | Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von | ||
40 | sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, | 40 | sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, | ||
41 | gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. | 41 | gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. |
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