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Sie können sich § 22 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Absatz 1 einen Bericht nicht, |
2 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | 2 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ||
3 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung | 3 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung | ||
4 | fahrlässig begeht. | 4 | fahrlässig begeht. | ||
5 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 5 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan | 7 | entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan | ||
8 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, | 8 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine | 10 | entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine | ||
11 | Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 11 | Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
12 | eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine | 12 | eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine | ||
13 | Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, | 13 | Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
t | 15 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren | t | 15 | einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 oder einer vollziehbaren |
16 | Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | 16 | Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die | ||
17 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | 17 | Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift | ||
18 | verweist, | 18 | verweist, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | 20 | entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht | ||
21 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | 21 | vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | ||
22 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer | 22 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer | ||
23 | Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 | 23 | Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3 | ||
24 | mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | 24 | mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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