Lade...
Lade...
Sie können sich § 14 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Im Rahmen der Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Daten durch die zuständige Behörde übermittelt die Generalzolldirektion auf Ersuchen der zuständigen Behörde die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach dem Energiesteuergesetz gemachten Angaben der Verantwortlichen, soweit diese Daten und Angaben für die Prüfung der Emissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen von Bedeutung sind. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Datenübermittlung zu regeln, insbesondere das Nähere über den Umfang und die Form der erforderlichen Daten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten. 3Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Überwachung, Datenübermittlung | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Überwachung, Datenübermittlung | t | 1 | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung |
Überwachung, Datenübermittlung | Überwachung, Datenübermittlung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf | f | 1 | (1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf |
2 | dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. | 2 | dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. | ||
3 | (2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen | 3 | (2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen | ||
4 | Behörde und deren Beauftragten unverzüglich | 4 | Behörde und deren Beauftragten unverzüglich | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten | 6 | den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grundstücken zu den Geschäftszeiten | ||
7 | zu gestatten, | 7 | zu gestatten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie | 9 | die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die | 11 | auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die | ||
12 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | 12 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | ||
13 | Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte | 13 | Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte | ||
14 | sowie Hilfsmittel bereitzustellen. | 14 | sowie Hilfsmittel bereitzustellen. | ||
15 | (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der | 15 | (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der | ||
16 | Strafprozessordnung entsprechend. | 16 | Strafprozessordnung entsprechend. | ||
t | 17 | (4) Im Rahmen der Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 | t | 17 | (4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben |
18 | übermittelten Daten durch die zuständige Behörde übermittelt die | 18 | durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der | ||
19 | Generalzolldirektion auf Ersuchen der zuständigen Behörde die im Rahmen des | 19 | Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, | ||
20 | Besteuerungsverfahrens nach dem Energiesteuergesetz gemachten Angaben der | 20 | die im Rahmen von | ||
21 | Verantwortlichen, soweit diese Daten und Angaben für die Prüfung der | 21 | 1. | ||
22 | Emissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen von Bedeutung sind. Die | 22 | Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des | ||
23 | Energiesteuergesetzes, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und | ||||
26 | 3. | ||||
27 | Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis- | ||||
28 | Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus | ||||
29 | erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern | ||||
30 | erhoben oder bekannt wurden. Die übermittelten Daten umfassen die der | ||||
31 | jeweiligen anderen Behörde bekannt gewordenen Daten der Verantwortlichen, | ||||
32 | soweit diese Daten für die Prüfung der Emissionsberichterstattung oder der | ||||
33 | Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen dieser | ||||
34 | Verantwortlichen nach diesem Gesetz erforderlich sind und soweit nicht | ||||
35 | überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. | ||||
36 | Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist auf Ersuchen der | ||||
37 | zuständigen Behörde anhand angemessener Stichproben außerhalb des | ||||
38 | automatisierten Abrufverfahrens durchzuführen, bis die für ein automatisiertes | ||||
39 | Abrufverfahren oder automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren | ||||
40 | erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der | ||||
41 | jeweiligen anderen Behörde für eine Umsetzung der Regelungen einer | ||||
42 | Rechtsverordnung nach Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung | ||||
43 | steht Übermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht entgegen. | ||||
23 | Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | 44 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
24 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Datenübermittlung zu | 45 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von | ||
25 | regeln, insbesondere das Nähere über den Umfang und die Form der | 46 | Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten | ||
26 | erforderlichen Daten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur | 47 | Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu | ||
27 | Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung | 48 | verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur | ||
28 | einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten. Im Falle | 49 | Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über | ||
50 | 1. | ||||
51 | den Umfang und die Form der erforderlichen Daten, | ||||
52 | 2. | ||||
53 | die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und | ||||
54 | 3. | ||||
55 | die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der | ||||
56 | Art und Weise der Übermittlung der Daten. | ||||
29 | eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und | 57 | Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten | ||
30 | Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass dem | 58 | Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu | ||
31 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von | 59 | gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen | ||
32 | Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die | 60 | zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die | ||
33 | Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung | 61 | insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im | ||
34 | allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik | 62 | Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der | ||
35 | entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. | 63 | Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.