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Sie können sich § 9 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. 2Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder des Vorjahres gültig. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. 5Der Inhaber von Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) 1Emissionszertifikate sind übertragbar. 2Die Übertragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. 3Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) 1Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandelsregisters als richtig. 2Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist.
Emissionszertifikate | Emissionszertifikate | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer | f | 1 | (1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung zu einer |
2 | Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode | 2 | Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr innerhalb dieser Handelsperiode | ||
3 | erkennbar. Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem | 3 | erkennbar. Die Emissionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem | ||
4 | ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Abweichend von den | 4 | ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Abweichend von den | ||
5 | Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase | 5 | Sätzen 1 und 2 sind Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase | ||
6 | nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem | 6 | nach § 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das auf dem | ||
7 | Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der | 7 | Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr für die Abdeckung der | ||
t | 8 | Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder des Vorjahres gültig. Die | t | 8 | Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig. Die |
9 | Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | 9 | Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
10 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des | 10 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Dauer der Anwendung des | ||
11 | Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der | 11 | Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der | ||
12 | Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber von | 12 | Emissionszertifikate abweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber von | ||
13 | Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung | 13 | Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung | ||
14 | verlangen. | 14 | verlangen. | ||
15 | (2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von | 15 | (2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von | ||
16 | Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des | 16 | Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des | ||
17 | Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Eintragung | 17 | Erwerbers im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Eintragung | ||
18 | erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, | 18 | erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die zuständige Behörde, | ||
19 | Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu | 19 | Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu | ||
20 | übertragen. | 20 | übertragen. | ||
21 | (3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im | 21 | (3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf seinem Konto im | ||
22 | nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des | 22 | nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des | ||
23 | Emissionshandelsregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die | 23 | Emissionshandelsregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die | ||
24 | Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im | 24 | Unrichtigkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der Übertragung im | ||
25 | Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist. | 25 | Zeitpunkt der Eintragung auf dem Konto bekannt ist. |
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