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Sie können sich § 7 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten.
(2) 1Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr 2021. 2Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt.
(3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden sein.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann sie
(5) 1Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. 2Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist.
Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen | Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen | ||||
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f | 1 | (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem | f | 1 | (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem |
2 | Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des | 2 | Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des | ||
3 | Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli | 3 | Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli | ||
4 | des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. | 4 | des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. | ||
5 | (2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr | 5 | (2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für das Kalenderjahr | ||
6 | 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach | 6 | 2021. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist die Berichtspflicht nach | ||
n | 7 | Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt. | n | 7 | Absatz 1 auf die Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt. Für Brennstoffe, |
8 | die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die | ||||
9 | Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024. | ||||
8 | (3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle | 10 | (3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle | ||
9 | nach § 15 verifiziert worden sein. | 11 | nach § 15 verifiziert worden sein. | ||
10 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | 12 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
11 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der | 13 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung der | ||
12 | Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann | 14 | Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu regeln, insbesondere kann | ||
13 | sie | 15 | sie | ||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 15 | Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Berichterstattung und die | n | 17 | Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Ermittlungsmethoden, die |
16 | Verifizierung machen, | 18 | Berichterstattung und die Verifizierung machen, | ||
17 | 2. | 19 | 2. | ||
n | 18 | Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen; dabei sollen | n | 20 | Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die |
21 | Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der | ||||
22 | Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei | ||||
23 | sollen | ||||
24 | a) | ||||
19 | die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis | 25 | biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit | ||
26 | Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter | ||||
27 | Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der | ||||
28 | Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1), | ||||
29 | b) | ||||
30 | Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren | ||||
31 | Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere | ||||
32 | Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 | ||||
33 | sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie | ||||
34 | c) | ||||
35 | Klärschlämme | ||||
20 | sowie Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, | 36 | mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, | ||
21 | 3. | 37 | 3. | ||
22 | Erleichterungen für die Berichterstattung und für die Verifizierung bei | 38 | Erleichterungen für die Berichterstattung und für die Verifizierung bei | ||
23 | ausschließlicher Ermittlung und Berichterstattung nach Standardemissionsfaktoren | 39 | ausschließlicher Ermittlung und Berichterstattung nach Standardemissionsfaktoren | ||
24 | vorsehen, | 40 | vorsehen, | ||
25 | 4. | 41 | 4. | ||
n | 26 | für die ersten beiden Berichtsjahre anordnen, dass die Ermittlung der | n | 42 | anordnen, dass die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließlich unter |
27 | Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung der | ||||
28 | Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird, | 43 | Anwendung der Standardemissionsfaktoren vorgenommen wird, | ||
29 | 5. | 44 | 5. | ||
30 | Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung | 45 | Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung | ||
31 | von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich | 46 | von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich | ||
n | 32 | Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren. | n | 47 | Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren, |
48 | 6. | ||||
49 | in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach | ||||
50 | Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für | ||||
51 | den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem | ||||
52 | EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind. | ||||
33 | (5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem | 53 | (5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem | ||
34 | EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. | 54 | EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden. | ||
35 | Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, | 55 | Die Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung, | ||
36 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren | 56 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren | ||
37 | festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung | 57 | festlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im Falle einer Direktlieferung | ||
38 | von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU- | 58 | von Brennstoffen an ein Unternehmen und deren Einsatzes in einer dem EU- | ||
t | 39 | Emissionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende Menge an | t | 59 | Emissionshandel unterliegenden Anlage oder im Falle einer direkten Verwendung |
40 | Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu berichtenden | 60 | von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eine | ||
41 | Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den Emissionsbericht nach § 5 | 61 | entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1 zu | ||
42 | des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser Brennstoffe | 62 | berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann, soweit durch den | ||
43 | nachgewiesen ist. | 63 | Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der | ||
64 | Einsatz dieser Brennstoffe nachgewiesen ist. |
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