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Sie können sich § 2 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß Absatz 2 in Verkehr gebracht werden.
(2) 1Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 2Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 |
n | 2 | genannten Brennstoffen, die gemäß Absatz 2 in Verkehr gebracht werden. | n | 2 | genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht |
3 | werden. | ||||
3 | (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz | 4 | (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz | ||
t | 4 | 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § | t | 5 | 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § |
5 | 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und | 6 | 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den | ||
6 | 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 | 7 | §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 | ||
7 | Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, | 8 | Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 | ||
8 | § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des | ||||
9 | Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe gelten | 9 | Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe | ||
10 | ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der | ||||
11 | Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 | 10 | im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer | ||
12 | oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt. | 11 | 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr | ||
12 | gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden | ||||
13 | Anlage verwendet werden. | ||||
14 | (2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht | ||||
15 | gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur | ||||
16 | Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach | ||||
17 | 1. | ||||
18 | Nummer 8.1.1 oder | ||||
19 | 2. | ||||
20 | Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl | ||||
21 | des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer | ||||
22 | Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel | ||||
23 | unterliegen. | ||||
13 | (3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach | 24 | (3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach | ||
14 | diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU- | 25 | diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU- | ||
15 | Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen | 26 | Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen | ||
16 | Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten. | 27 | Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten. |
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