Lade...
Lade...
Sie können sich § 2b BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
Bemessungszeitraum | Bemessungszeitraum | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger | f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger |
2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | 2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | ||
3 | Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der | 3 | Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der | ||
4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | 4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | ||
5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | 5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 | 7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 | ||
8 | Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, | 8 | Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | 10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | ||
11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | 11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | ||
12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | 12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
13 | Landwirte bezogen hat, | 13 | Landwirte bezogen hat, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | 15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | 18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | ||
19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | 19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | ||
20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | 20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | ||
21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | 21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | ||
22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des | 22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des | ||
23 | Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. | 23 | Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. | ||
24 | Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für | 24 | Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für | ||
t | 25 | die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch solche | t | 25 | die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche |
26 | Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der | 26 | Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der | ||
27 | COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies | 27 | COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies | ||
28 | glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 | 28 | glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 | ||
29 | Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit | 29 | Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit | ||
30 | Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. | 30 | Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. | ||
31 | Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit | 31 | Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit | ||
32 | vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | 32 | vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | ||
33 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | 33 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | ||
34 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | 34 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | ||
35 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | 35 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | ||
36 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | 36 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | ||
37 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | 37 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | ||
38 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | 38 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | ||
39 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | 39 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | ||
40 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | 40 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | ||
41 | liegen. | 41 | liegen. | ||
42 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | 42 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | ||
43 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene | 43 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene | ||
44 | steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die | 44 | steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die | ||
45 | berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus | 45 | berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus | ||
46 | selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach | 46 | selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach | ||
47 | Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist | 47 | Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist | ||
48 | Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die | 48 | Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die | ||
49 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der | 49 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der | ||
50 | Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. | 50 | Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. | ||
51 | (4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die | 51 | (4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die | ||
52 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der | 52 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der | ||
53 | Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende | 53 | Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende | ||
54 | Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und | 54 | Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und | ||
55 | selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | 55 | selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
56 | Einkommensteuergesetzes | 56 | Einkommensteuergesetzes | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten | 58 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten | ||
59 | abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes | 59 | abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes | ||
60 | zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug | 60 | zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug | ||
61 | und | 61 | und | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem | 63 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem | ||
64 | steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis | 64 | steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis | ||
65 | einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich | 65 | einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich | ||
66 | weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. | 66 | weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. | ||
67 | Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des | 67 | Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des | ||
68 | Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus | 68 | Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus | ||
69 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung | 69 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung | ||
70 | über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und | 70 | über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und | ||
71 | Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die | 71 | Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die | ||
72 | Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen | 72 | Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen | ||
73 | zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für | 73 | zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für | ||
74 | den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der | 74 | den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der | ||
75 | Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt | 75 | Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt | ||
76 | abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den | 76 | abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den | ||
77 | gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt. | 77 | gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.