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Sie können sich § 14 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 3 | entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig | ||
4 | oder nicht rechtzeitig erbringt, | 4 | oder nicht rechtzeitig erbringt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht | 6 | entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht | ||
7 | vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, | 7 | vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 9 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
10 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, | 10 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, | ||
11 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 11 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 13 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
14 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht | 14 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht | ||
15 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | 15 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | 17 | entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
18 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht | 18 | auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht | ||
19 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 19 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | ||
20 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro | 20 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro | ||
21 | geahndet werden. | 21 | geahndet werden. | ||
22 | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 22 | (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
t | 23 | Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten | t | 23 | Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden. |
24 | Behörden. |
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