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Sie können sich § 12 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. 3In den Fällen des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel | t | 1 | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel |
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen | f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen |
t | 2 | bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen | t | 2 | bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig |
3 | Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen | ||||
4 | des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz | ||||
5 | 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte | 3 | ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | ||
4 | bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht | ||||
5 | wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz | ||||
6 | hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des | ||||
7 | § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen | ||||
8 | Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | ||||
6 | Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten | 9 | bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren | ||
7 | inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, | 10 | letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks | ||
8 | in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person | 11 | zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten | ||
9 | oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der | 12 | Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten | ||
10 | Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat. | 13 | Person den inländischen Sitz hat. | ||
14 | (2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur | ||||
15 | Elternzeit. | ||||
11 | (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. | 16 | (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. |
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