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Sie können sich § 10 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. 2Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Sozialleistungen |
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | ||||
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n | 1 | (1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen | n | 1 | (1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 |
2 | der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung | 2 | auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei | ||
3 | angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren | 3 | Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu | ||
4 | Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt | ||||
5 | 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. | 4 | einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. | ||
6 | (2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen | 5 | (2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 | ||
7 | der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung | ||||
8 | angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt | 6 | auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer | ||
9 | 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende | 7 | Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf | ||
10 | Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. | 8 | Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch | ||
9 | besteht, zu versagen. | ||||
11 | (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das | 10 | (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das | ||
12 | Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der | 11 | Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der | ||
13 | anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld | 12 | anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld | ||
14 | verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe | 13 | verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe | ||
15 | nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende | 14 | nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende | ||
16 | Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. | 15 | Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. | ||
17 | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht | 16 | (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht | ||
18 | heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl | 17 | heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl | ||
19 | der geborenen Kinder. | 18 | der geborenen Kinder. | ||
20 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch | 19 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
t | 21 | Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des | t | 20 | Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des |
22 | Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen | 21 | Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in | ||
23 | bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach | 22 | Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare | ||
24 | § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 | 23 | Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten | ||
25 | berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 | 24 | Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus | ||
26 | Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte | 25 | Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen | ||
27 | Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die | 26 | unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, | ||
28 | Hälfte. | 27 | verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. | ||
29 | (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung | 28 | (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung | ||
30 | ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist. | 29 | ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist. |
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