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Sie können sich § 7 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. 2Sie werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. 3In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.
(2) 1Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. 2Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. 3Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden. 5Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
(3) 1Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Absatz 6 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. 2Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. 3Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten.
Antragstellung | Antragstellung | ||||
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n | 1 | (1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie | n | 1 | (1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur |
2 | werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats | 2 | für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in | ||
3 | geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. In dem | 3 | dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, | ||
4 | Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche | 4 | für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld | ||
5 | Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate | 5 | Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird. | ||
6 | Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird. | ||||
7 | (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des | 6 | (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des | ||
8 | Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für | 7 | Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für | ||
t | 9 | die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der | t | 8 | die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in |
10 | Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer | 9 | dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen | ||
11 | Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend | 10 | besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. | ||
12 | von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus | 11 | Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits | ||
13 | bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt | 12 | Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. | ||
14 | werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden | 13 | Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch | ||
15 | Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung. | 14 | auf den Änderungsantrag Anwendung. | ||
16 | (3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Absatz 6 und der | 15 | (3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine | ||
17 | Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die | 16 | allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn | ||
18 | ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen | 17 | stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen | ||
19 | berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann | 18 | berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig | ||
20 | gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder | 19 | 1. | ||
21 | Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie | 20 | einen Antrag auf Elterngeld stellen oder | ||
22 | für die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die | 21 | 2. | ||
23 | Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Behörde | 22 | der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit | ||
24 | weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der | 23 | ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b | ||
25 | anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die | 24 | überschritten würden. | ||
26 | Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die | 25 | Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf | ||
26 | Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche | ||||
27 | Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; | ||||
27 | andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 | 28 | die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § | ||
28 | Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 | 29 | 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § | ||
29 | Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten. | 30 | 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten. |
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