nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des
4
Lebensmonats erwerbstätig sind und
5
2.
6
die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
7
hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen
8
Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
9
(2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier
10
Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur
11
beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch
12
nehmen.
13
(3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in
14
aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen.
15
(4) Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für
16
einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der
17
Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
18
(5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach
19
Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während
20
des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die
21
Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für
22
die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.