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Sie können sich § 4 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. 2Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 3Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. 4Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. 5Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 6Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird. 3Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich:
(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig
(5) 1Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. 2Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. 3Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht.
(6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Art und Dauer des Bezugs | Bezugsdauer, Anspruchsumfang | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Art und Dauer des Bezugs | t | 1 | Bezugsdauer, Anspruchsumfang |
Art und Dauer des Bezugs | Bezugsdauer, Anspruchsumfang | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des | n | 1 | (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. |
2 | 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann | 2 | Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis | ||
3 | Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen | 3 | zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus | ||
4 | kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen | ||||
4 | werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden | 5 | werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden | ||
5 | Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für | 6 | Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für | ||
6 | angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | 7 | angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | ||
7 | kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur | 8 | kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur | ||
8 | Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. | 9 | Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. | ||
9 | (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. | 10 | (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. | ||
n | 10 | Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt | n | ||
11 | (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen | ||||
12 | wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine | 11 | Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine | ||
13 | Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen | 12 | Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen | ||
14 | Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. | 13 | Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. | ||
n | 15 | (3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu | n | 14 | (3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge |
16 | beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein | 15 | Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils | ||
17 | Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der | 16 | in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei | ||
18 | Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt | 17 | weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen | ||
19 | monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der | 18 | Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person | ||
20 | berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine | 19 | jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen. | ||
21 | Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des | 20 | (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge | ||
22 | Elterngeld Plus halbieren sich: | 21 | Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge | ||
22 | Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf | ||||
23 | Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate | ||||
24 | des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||||
25 | Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des | ||||
26 | Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als | ||||
27 | Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht. | ||||
28 | (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern | ||||
29 | auf Basiselterngeld für ein Kind, das | ||||
23 | 1. | 30 | 1. | ||
n | 24 | der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, | n | 31 | mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren |
32 | wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||||
25 | 2. | 33 | 2. | ||
n | 26 | der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, | n | 34 | mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren |
35 | wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||||
27 | 3. | 36 | 3. | ||
n | 28 | der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie | n | 37 | mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren |
38 | wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||||
29 | 4. | 39 | 4. | ||
n | 30 | die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. | n | 40 | mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren |
31 | (4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im | 41 | wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. | ||
32 | Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des | 42 | Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der | ||
33 | Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld | 43 | Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag | ||
34 | im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide | 44 | der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem | ||
35 | Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig | 45 | Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. | ||
46 | Im Fall von | ||||
36 | 1. | 47 | 1. | ||
n | 37 | nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des | n | 48 | Satz 1 Nummer 1 |
38 | Monats erwerbstätig sind und | 49 | a) | ||
50 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 | ||||
51 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||||
52 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||||
53 | b) | ||||
54 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||||
55 | 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||||
56 | c) | ||||
57 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||||
58 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in | ||||
59 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||||
60 | genommen wird; | ||||
39 | 2. | 61 | 2. | ||
n | 40 | die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, | n | 62 | Satz 1 Nummer 2 |
41 | hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge | 63 | a) | ||
42 | Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). | 64 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 | ||
43 | (5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne | 65 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
44 | des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden | 66 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
45 | Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, | 67 | b) | ||
46 | wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Lebensmonate des | 68 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
47 | Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 69 | 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
48 | anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des | 70 | c) | ||
49 | Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als | 71 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
50 | Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 | 72 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in | ||
51 | bezieht. | 73 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
52 | (6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die | 74 | genommen wird; | ||
53 | weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei | ||||
54 | Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn | ||||
55 | 1. | ||||
56 | bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
57 | nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere | ||||
58 | Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, | ||||
59 | 2. | ||||
60 | mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des | ||||
61 | Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||||
62 | verbunden wäre oder | ||||
63 | 3. | 75 | 3. | ||
t | 64 | die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil | t | 76 | Satz 1 Nummer 3 |
65 | er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht | 77 | a) | ||
66 | betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben | 78 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 | ||
67 | wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger | 79 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
68 | Tätigkeiten außer Betracht. | 80 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
69 | Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in vier aufeinander | 81 | b) | ||
70 | folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 | 82 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
71 | Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig, kann er für diese | 83 | 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
72 | Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monatsbeträge Elterngeld | 84 | c) | ||
73 | Plus beziehen. | 85 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
74 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 | 86 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in | ||
75 | entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § | 87 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
76 | 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der | 88 | genommen wird; | ||
77 | Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. | 89 | 4. | ||
90 | Satz 1 Nummer 4 | ||||
91 | a) | ||||
92 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 | ||||
93 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||||
94 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||||
95 | b) | ||||
96 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||||
97 | 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||||
98 | c) | ||||
99 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||||
100 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in | ||||
101 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||||
102 | genommen wird. |
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