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Sie können sich § 2c BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. 4Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 3§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit | Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit | ||||
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t | 1 | Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit | t | 1 | Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit |
Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit | Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der | f | 1 | (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der |
2 | Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein | 2 | Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein | ||
3 | Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern | 3 | Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern | ||
4 | und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus | 4 | und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus | ||
5 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden | 5 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden | ||
6 | Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben | 6 | Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben | ||
7 | als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von | 7 | als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von | ||
8 | Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das | 8 | Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das | ||
9 | Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 9 | Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag | ||
10 | nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. | 10 | nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. | ||
11 | Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | 11 | Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | ||
12 | Fassung. | 12 | Fassung. | ||
13 | (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die | 13 | (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die | ||
n | 14 | maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des | n | 14 | maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des |
15 | Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den | 15 | Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den | ||
16 | maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. | 16 | maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. | ||
17 | (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen | 17 | (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen | ||
18 | Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und | 18 | Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und | ||
n | 19 | Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit | n | 19 | Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum |
20 | Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und | 20 | mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und | ||
21 | Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem | 21 | Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem | ||
22 | Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende | 22 | Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende | ||
t | 23 | Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des | t | 23 | Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des |
24 | Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 24 | Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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