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Sie können sich § 27 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. 2Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. 3Lebensmonats bezogen werden. 4In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich.
(2) 1Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. 2Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.
(3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.
(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | t | 1 | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
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f | 1 | (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein | f | 1 | (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein |
2 | Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember | 2 | Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember | ||
3 | 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist | 3 | 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist | ||
4 | spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des | 4 | spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des | ||
5 | Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 | 5 | Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 | ||
6 | Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen | 6 | Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen | ||
7 | werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken | 7 | werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken | ||
8 | im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich. | 8 | im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich. | ||
9 | (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein | 9 | (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein | ||
10 | Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des | 10 | Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des | ||
11 | Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des | 11 | Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des | ||
12 | Absatzes 3. | 12 | Absatzes 3. | ||
t | 13 | (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 | t | ||
14 | beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise | 13 | (3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf | ||
15 | zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 | 14 | des 31. Dezember 2021 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des | ||
16 | Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der | 15 | Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur | ||
17 | Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht | 16 | Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung | ||
18 | worden sind. | 17 | des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind. | ||
19 | (4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der | 18 | (4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der | ||
20 | Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der | 19 | Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der | ||
21 | Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus | 20 | Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus | ||
22 | Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie | 21 | Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie | ||
23 | weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. | 22 | weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. | ||
24 | Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 | 23 | Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 | ||
25 | maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem | 24 | maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem | ||
26 | durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im | 25 | durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im | ||
27 | Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen | 26 | Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen | ||
28 | von der Anrechnung freigestellt. | 27 | von der Anrechnung freigestellt. |
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