f | (1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im | f | (1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im |
| Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf | | Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf |
| Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm | | Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm |
| beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne | | beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne |
t | Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die | t | Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 für die |
| Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die | | Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die |
| Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines | | Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines |
| sicheren Datentransfers übermittelt werden. | | sicheren Datentransfers übermittelt werden. |
| (2) Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist das | | (2) Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist das |
| Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür | | Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür |
| ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch | | ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch |
| Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 | | Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 |
| übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie | | übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie |
| übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen | | übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen |
| des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. | | des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. |
| (3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach | | (3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach |
| Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 | | Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 |
| Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben | | Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben |
| nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den | | nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den |
| öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die | | öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die |
| Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den | | Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den |
| öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung | | öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung |
| zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des | | zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des |
| Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § | | Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § |
| 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert | | 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert |
| worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die | | worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die |
| Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit | | Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit |
| gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden. | | gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden. |