f | (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben | f | (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben |
n | nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die | n | nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die |
| nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen. | | nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen. |
t | (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 | t | (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist gegenüber den nach § 12 |
| Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und | | Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 |
| 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen | | auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die |
| die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, | | Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, soweit sie für den Vollzug dieses |
| soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch | | Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische |
| technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach | | Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und nur für die |
| § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt | | Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese |
| verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische | | unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen. |
| Bundesamt zu löschen. | | |
| (3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis | | (3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis |
| zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das | | zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das |
| Statistische Bundesamt zu übermitteln. | | Statistische Bundesamt zu übermitteln. |